Modelo 720: warum es Sie meistens nicht betrifft
Von Tim Hattendorf, Entwickler und Betreiber · Stand: 08/2026 · Berechnungshilfe, keine Steuerberatung
Wer in Deutschland wohnt und eine Wohnung in Spanien besitzt, muss kein Modelo 720 abgeben. Die Erklärung gilt für Steueransässige in Spanien, die Vermögen im Ausland halten. Beide Voraussetzungen fehlen hier: Sie sind nicht in Spanien ansässig, und die Wohnung liegt aus spanischer Sicht im Inland.
Die Frage kommt trotzdem regelmäßig, weil das Modelo 720 in deutschsprachigen Foren als „die spanische Vermögensmeldung" herumgeht und weil die früheren Strafen abschreckend hoch waren. Der folgende Text sagt, wen es wirklich trifft, was der Europäische Gerichtshof daran gekippt hat und was Sie stattdessen zu erklären haben.
Wen das Modelo 720 verpflichtet
Steueransässige in Spanien, die außerhalb Spaniens Vermögen von mehr als 50 000 € halten. Die Pflicht steht in der Disposición adicional decimoctava der Ley 58/2003 (LGT). Sie besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit; entscheidend ist allein die steuerliche Ansässigkeit.
| Ihre Lage | Modelo 720 |
|---|---|
| Wohnsitz in Deutschland, Wohnung in Spanien | nein |
| Wohnsitz in Deutschland, Konto in der Schweiz | nein, das ist keine spanische Angelegenheit |
| Umzug nach Spanien, deutsche Konten und Depots bleiben | ja, ab 50 000 € je Kategorie |
| Umzug nach Spanien, deutsche Immobilie bleibt | ja, ab 50 000 € |
Der dritte und vierte Fall sind der Grund, warum sich der Blick lohnt: Wer den Ruhestand in Spanien verbringen will und Konten, Depots oder ein Haus in Deutschland behält, fällt mit dem Umzug in die Pflicht.
Die drei Kategorien und die Grenze von 50 000 Euro
Die Grenze gilt je Kategorie und wird für jede getrennt gerechnet. Wer in einer Kategorie darunter bleibt, meldet diese Kategorie nicht.
- Konten bei Kreditinstituten im Ausland.
- Wertpapiere, Anteile, Lebens- und Rentenversicherungen im Ausland.
- Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland.
Die Erklärung wird zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das Vorjahr abgegeben. Nach der ersten Abgabe ist sie nur wieder fällig, wenn eine Kategorie um mehr als 20 000 € gegenüber der letzten Meldung steigt oder ein gemeldeter Gegenstand verkauft oder aufgelöst wird. Sie ist rein informativ; sie löst für sich keine Steuer aus.
Was der Europäische Gerichtshof 2022 aufgehoben hat
Am 27. Januar 2022 entschied der Gerichtshof im Verfahren C-788/19, dass wesentliche Teile der Sanktionsregelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Drei Punkte fielen:
- die Geldbuße von 150 Prozent des nicht gemeldeten Werts, die den Wert des Vermögens übersteigen konnte;
- die festen Bußgelder für verspätete oder unvollständige Meldungen, die weit über dem lagen, was für vergleichbare Inlandsverstöße galt;
- die faktische Unverjährbarkeit: nicht gemeldetes Auslandsvermögen konnte zeitlich unbegrenzt als unversteuerter Vermögenszuwachs nachversteuert werden.
Spanien hat die Regelung daraufhin mit der Ley 5/2022 angepasst. Die Meldepflicht selbst besteht unverändert fort; gekippt wurden die Folgen ihrer Verletzung, nicht die Pflicht. Für Verstöße gelten seither die allgemeinen Sanktionen der LGT und die normalen Verjährungsfristen.
Das Modelo 721 für Kryptowährungen
Seit dem Steuerjahr 2023 gibt es für virtuelle Währungen bei ausländischen Anbietern eine eigene Erklärung, das Modelo 721, mit derselben Grenze von 50 000 € und derselben Frist bis zum 31. März. Adressat ist wieder, wer in Spanien ansässig ist. Für einen deutschen Eigentümer einer spanischen Wohnung gilt es so wenig wie das Modelo 720.
Was Deutschland stattdessen von Ihnen verlangt
Für den Kauf einer spanischen Wohnung als Privatperson: keine Meldung. § 138 Abs. 2 AO verlangt die Anzeige ausländischer Betriebe und Betriebsstätten sowie von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Eine privat gehaltene Ferienwohnung steht dort nicht.
Zu erklären ist dafür das Laufende, und zwar jedes Jahr: das Vermietungsergebnis in der Anlage V und die Anrechnung der spanischen Steuer in der Anlage AUS. Das ist die Pflicht, die tatsächlich besteht und die in der Praxis öfter versäumt wird als das Modelo 720, nach dem alle fragen.
| Angabe | Formular und Zeile |
|---|---|
| Vermietungsergebnis nach deutschem Recht | Anlage V, Zeile 85 |
| Ausländische Einkünfte | Anlage AUS, Zeile 7 (Kennzahl 107) |
| Antrag auf Anrechnung der spanischen Steuer | Anlage AUS, Zeile 12 (Kennzahl 109) |
Die Zeilennummern gelten für das Steuerjahr 2025.
Häufige Fragen
Ich wohne in Deutschland und habe eine Wohnung auf Mallorca. Muss ich das Modelo 720 abgeben?
Nein. Das Modelo 720 verpflichtet Steueransässige in Spanien zur Meldung von Vermögen außerhalb Spaniens. Sie sind in Deutschland ansässig, und die Wohnung liegt in Spanien. Abzugeben haben Sie in Spanien das Modelo 210 für Ihre Mieteinkünfte oder für die Nutzungswertbesteuerung.
Ich ziehe nach Spanien und behalte mein deutsches Depot. Was ändert sich?
Mit der Ansässigkeit in Spanien werden Sie dort mit dem Welteinkommen steuerpflichtig, und ab 50 000 € je Kategorie greift die Meldepflicht des Modelo 720. Gerechnet wird zum 31. Dezember des Jahres; abzugeben ist bis zum 31. März des Folgejahres. Ob und ab wann Sie in Spanien ansässig sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die dieser Text nicht beantwortet.
Sind die Strafen wirklich weggefallen?
Die drei vom Gerichtshof beanstandeten Teile sind weg: die 150-Prozent-Buße, die festen Bußgelder in ihrer alten Höhe und die Unverjährbarkeit (EuGH, C-788/19). Die Pflicht zur Abgabe besteht weiter, und ihre Verletzung wird nach den allgemeinen Regeln der LGT geahndet. Wer eine Meldung versäumt hat, sollte das nicht als folgenlos behandeln.
Muss ich die spanische Wohnung dem deutschen Finanzamt melden, wenn ich sie kaufe?
Als Privatperson nicht. § 138 Abs. 2 AO erfasst ausländische Betriebe, Betriebsstätten und Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Eine privat gehaltene Wohnung fällt nicht darunter. Sichtbar wird sie dem Finanzamt mit der ersten Anlage V.
Zahle ich in Spanien Vermögensteuer auf die Wohnung?
Möglich. Nichtansässige unterliegen dem Impuesto sobre el Patrimonio mit ihrem in Spanien belegenen Vermögen; Freibeträge und Sätze legen die autonomen Gemeinschaften fest, und auf den Balearen gelten andere Werte als in Andalusien oder Madrid. Das ist eine Vermögensteuer und keine Steuer vom Einkommen; anrechenbar nach § 34c EStG ist sie deshalb nicht. Diese Software rechnet sie nicht.
Quellen
-
Ley 58/2003, General Tributaria
Boletín Oficial del Estado -
EuGH, Urteil vom 27. Januar 2022, C-788/19 (Modelo 720)
Gerichtshof der Europäischen Union -
§ 138 AO
Bundesministerium der Justiz -
Modelo 210, Agencia Tributaria
Agencia Estatal de Administración Tributaria -
§ 34c EStG
Bundesministerium der Justiz -
Art. 63 AEUV
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Keine Steuerberatung. Dieser Artikel gibt die Rechtslage allgemein wieder, auf dem Stand des oben genannten Datums. Er beurteilt keinen Einzelfall, empfiehlt kein Vorgehen und ersetzt keine Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwaltskanzlei. Welcher Weg in Ihrer Lage richtig ist, hängt an Umständen, die ein allgemeiner Text nicht kennt. Angaben ohne Gewähr.
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