Anlage AUS: die spanische Steuer aus dem Modelo 210 eintragen
Von Tim Hattendorf, Entwickler und Betreiber · Stand: 10/2026 · Berechnungshilfe, keine Steuerberatung
Die mit dem Modelo 210 in Spanien gezahlte Steuer (IRNR) tragen Sie in der Anlage AUS ein, und zwar den Jahresbetrag in Zeile 12 (Kennzahl 109) des Vordrucks 2025. Dazu gehören die spanischen Einkünfte selbst in Zeile 7 (Kennzahl 107), der Quellenstaat in Zeile 4 und der Verweis auf die Anlage V in Zeile 6. Der Betrag mindert nicht die Einkünfte, sondern die deutsche Steuer.
Dieser Artikel setzt bei der bereits abgegebenen spanischen Erklärung an. Wie das Formular selbst ausgefüllt wird, steht in der Anleitung zum Modelo 210.
Die vier Angaben im Einzelnen
| Zeile | Was hineingehört |
|---|---|
| Zeile 4 | Der Quellenstaat: Spanien. |
| Zeile 5 | Die Einkunftsquelle, hier die Vermietung der Immobilie. |
| Zeile 7 (Kennzahl 107) | Die ausländischen Einkünfte, also das nach deutschem Recht ermittelte Vermietungsergebnis. Nicht die spanische Bemessungsgrundlage. |
| Zeile 12 (Kennzahl 109) | Die anzurechnende spanische Steuer. |
Die Anlage AUS führt die Zeilen 4 bis 13 als Spalte je Quellenstaat. Wer nur Spanien hat, füllt die erste Spalte aus. Bei mehreren Staaten bleiben die Zeilennummern gleich, die Kennzahlen verschieben sich.
Der Block, der nicht gemeint ist
Die Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS nehmen „nach DBA steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen" auf. Dort landen spanische Mieteinkünfte am häufigsten falsch. Für Spanien gilt seit dem Abkommen von 2011 die Anrechnung, nicht die Freistellung. Näheres im Artikel zur Anrechnungsmethode.
Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-SpanienWelcher Betrag aus dem Modelo 210 zählt
Der Betrag, den Sie tatsächlich gezahlt haben: die festgesetzte und entrichtete IRNR des Steuerjahres. Nicht die Bemessungsgrundlage, nicht die Summe der Vorauszahlungen aus einem abweichenden Zeitraum und nicht die spanischen Werbungskosten.
Wichtig für die Zuordnung: Seit dem Einkunftsjahr 2024 wird das Modelo 210 für Mieteinkünfte nicht mehr vierteljährlich zusammengefasst, sondern jährlich. Wer noch nach dem alten Vierteljahresrhythmus sortiert, addiert leicht Quartale aus zwei verschiedenen Jahren zusammen. Maßgeblich für die deutsche Anrechnung ist die Steuer, die auf die Einkünfte dieses Kalenderjahres entfällt, nicht das Datum der Zahlung.
Die spanische Abgabefrist verschiebt sich ab dem Einkunftsjahr 2026
Für Mieteinkünfte des Jahres 2025 gilt unverändert der 1. bis 20. Januar 2026. Ab den Einkünften des Jahres 2026 gilt für Erklärungen mit zu zahlender Steuer der 1. bis 20. April des Folgejahres, erstmals also im April 2027. Nullmeldungen bleiben beim Zeitraum 1. bis 20. Januar, Erstattungsanträge sind ab dem 1. Februar möglich.
An der deutschen Seite ändert das nichts. Es verschiebt allerdings den Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Zahlungsbeleg vorliegt, und damit den Nachweis für die Anrechnung.
Nachlesen bei der Quelle: Orden HAC/623/2026 im BOE und die Informationsnotiz der Agencia Tributaria.
Orden HAC/623/2026 (BOE-A-2026-13573)Belege behalten Sie: Das Finanzamt kann den Nachweis der ausländischen Steuer verlangen (§ 68b EStDV). In der Praxis reicht das Modelo 210 mit Zahlungsbestätigung, gegebenenfalls mit Übersetzung.
Wie die Höchstbetragsrechnung entsteht
Angerechnet wird nicht automatisch alles. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG begrenzt den Abzug auf den Anteil der deutschen Einkommensteuer, der rechnerisch auf die spanischen Einkünfte entfällt:
Höchstbetrag = tarifliche Einkommensteuer × (ausländische Einkünfte ÷ Summe der Einkünfte)
Die beiden Größen im Nenner und im ersten Faktor stammen aus Ihrer übrigen Erklärung, nicht aus der spanischen Immobilie. Deshalb kann diese Rechnung niemand allein aus den Mietdaten aufstellen: Der Bericht setzt die Formel mit Ihren Werten an und lässt die beiden Positionen offen, die Ihr Steuerprogramm ohnehin kennt.
Ist Ihr Vermietungsergebnis negativ, geht die Anrechnung ins Leere. Sie verlangt positive ausländische Einkünfte. Dann steht der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte zur Wahl (§ 34c Abs. 2 EStG). Sie ziehen die Steuer dann in der Anlage V als Werbungskosten ab, sodass der Verlust in Anlage V und Anlage AUS Zeile 7 größer wird, und nennen den Betrag in Zeile 10 (Kennzahl 113). Die Zeile für die anzurechnende Steuer bleibt leer.
Die drei Fehler, die wir am häufigsten sehen
- Spanische Zahlen übernommen. In Zeile 7 (Kennzahl 107) gehört das nach deutschem Recht ermittelte Ergebnis. Die spanische Bemessungsgrundlage weicht schon wegen der Abschreibung ab: dort 3 % vom höheren Wert aus Anschaffungskosten und Katasterwert, jeweils ohne Grund und Boden, hier 2 % vom Gebäudeanteil der Anschaffungskosten (§ 7 Abs. 4 EStG).
- Steuer von den Einkünften abgezogen. Die Anrechnung passiert auf der Steuer, nicht auf den Einkünften. Wer den Betrag in der Anlage V als Werbungskosten unterbringt, senkt die Einkünfte und verliert die Anrechnung.
- Anlage AUS ganz weggelassen. Ohne sie steht die spanische Steuer nirgends, und das Finanzamt rechnet an, was es sieht: nichts.
Quellen
-
§ 34c EStG
Bundesministerium der Justiz -
DBA-Spanien vom 3. Februar 2011
Bundesministerium der Finanzen -
§ 7 EStG
Bundesministerium der Justiz -
§ 68b EStDV
Bundesministerium der Justiz -
Modelo 210, Agencia Tributaria
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Keine Steuerberatung. Dieser Artikel gibt die Rechtslage allgemein wieder, auf dem Stand des oben genannten Datums. Er beurteilt keinen Einzelfall, empfiehlt kein Vorgehen und ersetzt keine Beratung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwaltskanzlei. Welcher Weg in Ihrer Lage richtig ist, hängt an Umständen, die ein allgemeiner Text nicht kennt. Angaben ohne Gewähr.
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